- Zensur im Internet
- Zensur im Internet,eine i. d. R. durch staatliche Stellen vorgenommene Überprüfung von Internetangeboten auf ihre Übereinstimmung mit gesetzlichen, moralischen, sittlichen, religiösen und anderen Normen; ggf. werden die Angebote dann indiziert und vom Netz genommen.In den meisten westlichen Ländern ist die Zensur durch Verfassungsbestimmungen verboten. Andererseits besteht allgemeine Einigkeit darüber, dass strafbare Inhalte im Internet nicht hinzunehmen sind (z. B. Kinderpornographie, Aufruf zu Straftaten oder zum Rassenhass, Gewaltverherrlichung usw.) und dass gegen die Verantwortlichen vorgegangen werden muss. In verschiedenen Ländern wurden darum spezielle, auf das Internet zugeschnittene Strafbestimmungen erlassen, so etwa 1996 in den USA der Communication Decency Act, der sog. obszöne Inhalte mit Strafen belegte. Wegen der dehnbaren Formulierungen wurde dieses Gesetz aber innerhalb der Online-Gemeinde als Angriff auf die Meinungsfreiheit betrachtet; in Reaktion bildeten sich Gruppen zur Verteidigung der Meinungsfreiheit im Netz (z. B. die Kampagne »Blue-Ribbon«). Nach wenigen Monaten wurde das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben. - In Deutschland wurde 1997 das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (Multimediagesetz) verabschiedet, das neben vielem anderen auch Bestimmungen zum Jugendschutz enthält und die strafrechtliche Verantwortung für angebotene Inhalte auf die Internet-Provider überträgt, sofern die Daten auf einem eigenen Server abgelegt sind. (Es ist allerdings nicht strafbar, lediglich den Zugang zu inkriminierten Inhalten zu ermöglichen). Werden Dateien von den Strafverfolgungsbehörden als strafrechtlich relevant eingestuft, muss der Provider den Zugang sperren und die Datei löschen.Allerdings macht die dezentrale, internationale Struktur des Internets sowohl die Ermittlung (allein die Definition dessen, was strafbar ist, unterscheidet sich von Land zu Land) als auch die Bestrafung von Anbietern verbotener Inhalte schwierig bis unmöglich. Immer mehr wird darum auf privatrechtliche Vereinbarungen - also Eingriffe nicht staatlicher Stellen - und auf technische Hilfsmittel gesetzt, um strafrechtliche Inhalte zu unterbinden.
Universal-Lexikon. 2012.